Verein – SKF in Kempen

Verein

Über uns

Der Sozialdienst katholischer Frauen e.V. in Kempen (SkF) ist als freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe und als anerkannter Betreuungsverein tätig.

Unserer hauptamtlichen Mitarbeiter*innen werden von vielen ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter*innen unterstützt.

Wir, die haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialdienstes in Kempen, engagieren uns für Alleinstehende, Familien, Kinder und Jugendliche in Not. Unsere Beratungen und Unterstützung sind unabhängig von Nationalität und Konfession.

Der SkF in Kempen gehört als selbstständiges Mitglied dem Gesamtvereinen von SkF auf Bundesebene und als anerkannter Fachverband dem Deutschen Caritasverband an.

Ehrenamt und Spenden

Wir sind bereits viele, aber es gibt auch viel zu tun. Wenn Sie Interesse haben sich zu engagieren, sprechen Sie mit uns.

Werden Sie Mitglied!

Wir erheben keinen Mitgliedsbeitrag.

Wenn sie uns bei unseren Aufgaben unterstützen wollen:

  • durch ehrenamtliche Mitarbeit in den beschriebenen Arbeitsfeldern
  • durch ihre Spende

Spendenkonto bei der Volksbank Kempen

Kontoinhaber: Sozialdienst katholischer Frauen e.V.
IBAN: DE77 3206 1414 0503 9060 15
BIC: GENODED1KMP

oder Girokonto bei der Sparkasse Krefeld

Kontoinhaber: Sozialdienst katholischer Frauen e.V.
IBAN: DE48 3205 0000 0011 0121 76
BIC: SPKRDE33XXX

Vorstand und Geschäftsführung

Der Vorstand besteht aus drei ehrenamtlichen katholischen Frauen, die für die Umsetzung der satzungsgemäßen Aufgaben zuständig sind. Der operative Geschäftsbereich wird durch die Geschäftsführung wahrgenommen.

Vorstand: Jutta von Essen (1. Vorsitzende), Gertrud Beulertz, Angelika van de Rieth

Geschäftsführerin: Ines Lempa

Frau Jutta von Essen

(1. Vorsitzende)

Frau Gertrud Beulertz

(Vorstand)

Frau Angelika van de Rieth

(Vorstand)

Frau Ines Lempa

(Geschäftsführerin)

Chronik

  1. 1909

    Am 13. Januar wird die Ortsgruppe Kempen des Katholischen Fürsorgevereins für Mädchen, Frauen und Kinder gegründet (-> Satzung) Gründerin und 1. Vorsitzende ist Frau Emilie Horten. Die Sprechstunden werden im Annenhof auf der Oelstraße abgehalten. (-> Erwähnung 1915)

  2. 1917

    Nach dem Tod von Frau Horten übernimmt Frau Wilhelmine Meckel das Amt der 1. Vorsitzenden. (-> Bericht von 1925)

  3. 1930

    Das erste eigene Büro in der Burse am Kirchplatz wird bezogen.

  4. 1931

    Frau Helene Schmitz wird 1. Vorsitzende. Nach der Machtergreifung durch die National-Sozialisten soll die Betreuungsarbeit von NSV – Schwestern übernommen werden. Der Katholische Fürsorgeverein wehrt sich gegen diese Bestrebungen.

  5. 1935

    Frau Souvageot übernimmt den Vorsitz. Sie kämpft weiter für die Unabhängigkeit des Vereins.

  6. 1941

    Nach dem Tod von Frau Souvageot kommt Frau Dr. Hoffmann aus der Zentrale in Dortmund nach Kempen, um eine geeignete Vorsitzende zu suchen.

  7. 1942

    Frau Letschbor wird die 1. Vorsitzende.

  8. 1945

    Die 1. Vorsitzende Frau Letschbor wird am 1. August die 1. Fachkraft des Vereins.

  9. 1949

    Am 6. Juli wird der Kreisverband des Fürsorgevereins für Mädchen, Frauen und Kinder unter Vorsitz von Frau Letschbor gegründet.

  10. 1952

    Am 1. November wird die Fürsorgerin Frau Niggemann angestellt und vom Kreis finanziert. Es folgt eine 2. Fachkraft Frau Michels.

  11. 1954

    Am 5. April wird Frau Änne Kamp die 1. Vorsitzende.

  12. 1958

    Ein größeres Büro, das sich auf der Von-Loe-Straße befindet, wird bezogen. Frau Kamp stirbt und Frau Hiltrop übernimmt den Vorsitz. Mittlerweile sind 3 Fürsorgerinnen beim Verein beschäftigt.

  13. 1961

    Zwei Fürsorgerinnen scheiden aus. Ihre Stellen können aufgrund von Personalmangel nicht wiederbesetzt werden.

  14. 1962

    Frau Winzen, die letzte Fürsorgerin wechselt zum Kreis und der Kath. Fürsorgeverein kann seine Arbeit nur mit ehrenamtlichen Kräften durchführen.

  15. 1964

    Frau Marianne Schneider wird zur 1. Vorsitzenden gewählt. Am 1. April beginnt Frau Hartmann als hauptamtliche Kraft ihren Dienst. Der Fürsorgeverein wird als geeignet zur Führung von Vormundschaften und Pflegschaften erklärt.

  16. 1968

    Am 13. November ändert der Kath. Fürsorgeverein seinen Namen in „Sozialdienst katholischer Frauen e.V."

  17. 1978

    Frau Claaßen wird 1. Vorsitzende.

  18. 1983

    Frau Güthoff übernimmt den Vorsitz.

  19. 1991

    Frau Mertens wird zur 1. Vorsitzenden gewählt.

  20. 1992

    Der SkF Kempen übernimmt am 18.12. gemeinsam mit dem SkF Viersen die Trägerschaft des Frauenhauses im Kreis Viersen. Das Vormundschaftsgesetz für Erwachsene wird durch das Betreuungsgesetz abgelöst.Der SkF Kempen ist Betreuungsverein für gesetzliche Betreuungen.

  21. 1993

    Eine 2. Fachkraft wird eingestellt.

  22. 1994

    Der Kreis Viersen überträgt dem SkF Kempen „die soziale Gruppenarbeit" Die 3. Fachkraft wird beschäftigt. Im November werden die neuen Räume auf der Ellenstraße bezogen.

  23. 1997

    Ein „Müttertreff" wird eingerichtet, mit Kinderbetreuung. Die Mitgliedschaft von Frauen anderer christlicher Konfessionen wird in der allgemeinen Satzung des Zentralverbandes zugelassen.

  24. 1998

    Ein Möbellager auf der Verbindungsstraße in Kempen wird in Zusammenarbeit mit dem SKM und dem MHD eingerichtet. Der SkF bietet eine Hausaufgabenbetreuung für Kinder aus sozial schwachen Familien an. Ein Stab von ehrenamtlichen Helfern übernimmt diese Aufgabe.

  25. 2003

    Die Stadt Kempen geht eine Kooperation mit dem SkF ein, um eine Freiwilligenagentur aufzubauen und einzurichten.

  26. 2007

    Die Stadt überträgt uns die „13 plus-Betreuung" an der Martinschule, die 2009 beendet ist.

  27. 2009

    Die Stadt überträgt dem SkF in Kempen den Offenen Ganztag an der Fröbelschule, später der Astrid-Lindgren-Schule.

  28. 2013

    Die „Frühen Hilfen", mit dem Einsatz unserer Familienhebamme und unserer Familienkinderkrankenschwester, werden uns von der Stadt Kempen übertragen.

  29. 2016

    Die Familienpaten kommen zu den „Frühen Hilfen" dazu.

Satzung für Ortsvereine

§ 1 Präambel

(1) Der Sozialdienst katholischer Frauen ist ein Frauen- und Fachverband in der katholischen Kirche in Deutschland, der sich der Hilfe für Kinder, Jugendliche, Frauen und ihre Familien in besonderen Lebenslagen widmet.

(2) Der Verein beruht auf den Prinzipien der Ehrenamtlichkeit und des Zusammenwirkens von ehrenamtlich und beruflich für den Verein Tätigen.

(3) Der Verein erfüllt seine laienapostolische Aufgabe in Kirche, Staat und Gesellschaft im Sinne christlicher Caritas als Wesens- und Lebensäußerung der katholischen Kirche.

§ 2 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Sozialdienst katholischer Frauen e.V."

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 47906 Kempen, Ellenstr. 29. Er ist unter der Nummer VR 3449 in das Vereinsregister des Amtsgerichts in 47710 Krefeld eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 3 Stellung

(1) Der Verein ist ein Fachverband der Kinder- und Jugendhilfe, sowie der speziellen Hilfe für Frauen und Familien und der Hilfe für Menschen in schwierigen Lebenslagen.

(2) Der Verein ist ein juristisch selbständiger Ortsverein des Sozialdienst katholischer Frauen – Gesamtverein e.V. (SkF Gesamtverein). Seine ordentlichen Mitglieder bilden zusammen mit den ordentlichen Mitgliedern der anderen SkF Ortsvereine in Deutschland die Mitgliedschaft des SkF Gesamtvereins.

(3) Der Verein erkennt die Rechte und Pflichten an, die sich aus der Mitgliedschaft seiner ordentlichen Mitglieder im SkF Gesamtverein entsprechend §18ff der Satzung für den SkF Gesamtverein in der jeweils gültigen Fassung ergeben.

(4) Zur Förderung innerverbandlicher Zusammenarbeit bestehen unterschiedliche Zusammenschlüsse von Ortsvereinen, z.B. diözesane Arbeitsgemeinschaften, Diözesanvereine und Zusammenschlüsse auf Landesebene. Für die Bundesebene, die Zusammenschlüsse und die Ortsvereine besteht die Verpflichtung zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit.

(5) Die ordentlichen Mitglieder der Ortsvereine sind persönliche Mitglieder des Deutschen Caritasverbandes gemäß § 7 Absatz 2, Nr. 7 der Satzung des Deutschen Caritasverbandes vom 16. Oktober 2003 in der jeweils gültigen Fassung und ordnen sich dessen jeweiligen Ebenen zu.

§ 4 Kirchenrechtliche Stellung

(1) Der Verein ist ein privater Verein ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne des Codex des kanonischen Rechts can. 321 ff.

(2) Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse findet in ihrer jeweiligen im Amtsblatt der (Erz-)Diözese Aachen veröffentlichten Fassung Anwendung.

§ 5 Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein dient im Rahmen der freien Wohlfahrtspflege der Kinder- und Jugendhilfe sowie der speziellen Hilfe für Frauen und Familien und der Hilfe für Menschen in schwierigen Lebenslagen. Er nimmt seine Aufgaben auch präventiv und nachgehend wahr.

(2) Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:

  1. 1. Hilfen für Mädchen und Frauen in besonderen Not- und Konfliktsituationen
  2. 2. Kinder- und Jugendhilfe
  3. 3. Familienhilfe
  4. 4. Rechtliche Betreuung
  5. 5. Hilfen für Menschen in schwierigen Lebenslagen
  6. 6. Integration in Arbeit
  7. 7. Hilfen für Menschen mit psychischer, geistiger und/oder körperlicher Behinderung
  8. 8. Hilfen für Menschen mit Migrationshintergrund
  9. 9. Allgemeine Sozialberatung

§ 6 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein richtet seine Tätigkeit darauf, einzelne Personen zu unterstützen, die persönlich bedürftig, d.h. in Folge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen oder wirtschaftlich bedürftig sind im Sinne der Abgabenordnung. Die mildtätigen Satzungszwecke werden verwirklicht durch die benannten Aufgaben.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle dem Verein zufließenden Mittel sowie etwaige Gewinne aus seinen Einrichtungen dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Im Falle ihres Ausscheidens oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins steht den Mitgliedern aus ihrer Mitgliedschaft keinerlei Vermögensanspruch zu.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Mitglieder und Mitarbeiter/innen, die ehrenamtlich und unentgeltlich für den Verein und in seinem Auftrag tätig sind, haben im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen bei dieser Tätigkeit entstehen.

§ 7 Geistliche Beratung

(1) Der geistliche Berater/die geistliche Beraterin wird nach Vorschlag durch den jeweiligen Vorstand und Bestätigung der Kandidatur durch den Diözesanbischof vom Vorstand gewählt und durch den Diözesanbischof beauftragt.

(2) Der geistliche Berater/die geistliche Beraterin kann an den Sitzungen der Vereinsorgane teilnehmen.

§ 8 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat:

a. Ordentliche Mitglieder

Die ordentliche Mitgliedschaft können erwerben: katholische Frauen und Frauen christlicher Konfessionen, die gemeinsam die ideelle Zielsetzung des Vereins entsprechend seinem Leitbild bejahen und ihn verantwortlich tragen. Sie haben aktives Wahlrecht im Sinne des § 11 dieser Satzung. Zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder müssen katholische Frauen sein. Diese haben auch das passive Wahlrecht im Sinne des § 11.

Die ordentliche Mitgliedschaft können überdies erwerben: Juristische Personen, die von SkF Ortsvereinen mehrheitlich beherrscht werden. Die juristische Person hat aktives Wahlrecht im Sinne des § 11.

b. Fördernde Mitglieder, die den Verein durch Zuwendungen oder in sonstiger Weise unterstützen. Sie haben kein Wahlrecht im Sinne des § 11.

(2) Beruflich für den Verein tätige Personen können keine Mitgliedschaft im Verein erwerben. Besteht bereits eine Mitgliedschaft, so ruht für die Dauer des Anstellungsverhältnisses das Wahl- und Stimmrecht.

(3) Tritt ein ehrenamtliches Vorstandsmitglied in ein Anstellungsverhältnis zum Verein oder in ein Anstellungsverhältnis zu einer juristischen Person, welche die ordentliche Mitgliedschaft im SkF Ortsverein erworben hat, so erlischt die Mitgliedschaft im Vorstand.

(4) Über die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag vom Vorstand entschieden. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Bestätigung des Vorstands erforderlich. Der Aufnahmeantrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

(5) Mit der ordentlichen Mitgliedschaft im Ortsverein wird zugleich die Mitgliedschaft im Sozialdienst katholischer Frauen – Gesamtverein e.V. begründet.

(6) Die Mitglieder sind auch nach Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Verein bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.

(7) Die Mitglieder nehmen im Rahmen ihrer Möglichkeiten an Fortbildungsveranstaltungen teil.

(8) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

(9) Die Mitgliedschaft erlischt

a. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand

b. durch Tod

c. bei Wegfall einer der für die Mitgliedschaft wesentlichen Voraussetzungen nach § 8 (1) a

d. durch Ausschluss, der durch den Vorstand aus wichtigen Gründen beschlossen werden kann, insbesondere wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt.

§ 9 Organe

(1) Organe des Vereins sind:

a. die Mitgliederversammlung

b. der Vorstand

(2) Der Verein kann neben dem Vorstand und der Mitgliederversammlung als Organ ein Aufsichtsgremium einrichten. Dieses Aufsichtsorgan wird durch die Mitgliederversammlung gewählt und ist ihr gegenüber berichtspflichtig. Es nimmt Aufsichts- und Kontrollaufgaben gegenüber dem Vorstand wahr. Die näheren Aufgaben des Aufsichtsorgans regelt eine Geschäftsordnung.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung gehören die ordentlichen und die fördernden Mitglieder des Vereins an.

(2) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies beantragt.

(3) Die Mitglieder sind schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden oder ihrer Stellvertreterin oder, bei deren Verhinderung, durch ein weiteres Vorstandsmitglied geleitet.

(5) Die Mitgliederversammlung legt die gemeinsamen grundsätzlichen Ziele und Aufgaben fest und berät grundlegende Fragen des Vereins. Ihr obliegt insbesondere:

a. die Entgegennahme des jährlichen Arbeits- und Finanzberichts des Vorstands

b. die Entlastung des Vorstands

c. Die Entlastung des Aufsichtgremiums gem. § 9 (2)

d. die Festlegung der Mitgliedsbeiträge

(6) Den ordentlichen Mitgliedern obliegt darüber hinaus:

a. die Wahl des Vorstands

b. die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsgremiums gemäß § 9 (2)

c. die Entscheidung über die Errichtung, Übernahme und Auflösung von Geschäfts- und Beratungsstellen, Heimen und anderen Einrichtungen, außerdem die Entscheidung über Erwerb und Veräußerung von Immobilien und Grundstücken, über die Errichtung eigener juristischer Personen und über die Einbringung von Heimen und anderen Einrichtungen in andere Rechtsträger.

d. die Entscheidung über Satzungsänderungen

e. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet in Sachfragen und über Anträge mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(8) Änderungen der Satzung, die Entscheidung über den Zusammenschluss mit anderen Verbänden und Organisationen und die Einbringung von Heimen und anderen Einrichtungen in andere Rechtsträger können nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.

(9) Die Auflösung des Vereins kann nur nach Anhörung des Vorstands des SkF Gesamtvereins von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.

(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Sitzungsleiterin und der Protokollführerin/dem Protokollführer unterzeichnet wird.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei stimmberechtigten Mitgliedern und der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer.

(2) Die drei stimmberechtigten Mitglieder sind katholische Frauen, die ordentliche Mitglieder des Vereins sind.

(3) Die drei stimmberechtigten Mitglieder werden von den ordentlichen Mitgliedern des Vereins in der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Im Außenverhältnis bleibt der Vorstand, bis zur Eintragung des neuen Vorstandes in das Vereinsregister, im Amt.

(4) Jedes der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder bedarf zu seiner Wahl der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebenen Stimmen.

(5) Der Vorstand kann bis zu zwei Personen als Vorstandsmitglieder (kooptierte Vorstandsmitglieder) berufen. Die berufenen Vorstandsmitglieder sind beratend tätig und können den Verein nach außen nicht vertreten. Die Berufung endet mit der nächsten Vorstandswahl.

(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so hat für die verbleibende Amtszeit Nachwahl zu erfolgen.

(7) Der Vorstand hat die satzungsgemäßen Wahlen alle vier Jahre durchzuführen.

(8) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer wird vom Vorstand eingestellt. Im Innenverhältnis wird klargestellt, dass die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer beratend tätig ist.

§ 12 Organisation des Vorstands

(1) Der Vorstand ist mit Ausnahme der hauptamtlichen Geschäftsführerin/des Geschäftsführers ehrenamtlich tätig.

(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende, eine oder mehrere Stell- Vertreterinnen, die Schriftführerin und die Kassenführerin. Die Aufgaben der Schriftführerin und der Kassenführerin können auf Personen außerhalb des Vorstands übertragen werden.

(3) Wiederwahl der Vorsitzenden ist zweimal zulässig. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Vorstands des Gesamtvereins.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll angefertigt, das von der Sitzungsleiterin und der Protokollführerin/dem Protokollführer unterzeichnet wird.

(5) Der Vorstand überträgt die Führung der laufenden Geschäfte auf eine zu diesem Zweck bestellte Geschäftsführung.

§ 13 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand hat für die Erfüllung der Vereinsaufgaben Sorge zu tragen. Ihm obliegt insbesondere:

a. die Ausrichtung der Vereinsarbeit gemäß § 5 und die Sicherung der Qualität der vom Verein übernommenen sozialen Arbeit

b. die Einhaltung der Regelungen des § 8

c. die Werbung neuer Mitglieder

d. die Förderung der Gemeinschaft und die Beteiligung der Mitglieder an der Erfüllung der Vereinsaufgaben

e. die Qualifizierung der ehrenamtlich Tätigen

f. die Einstellung und Führung von Fachpersonal

g. die Fortbildung der beruflich für den Verein Tätigen

h. die Förderung der Zusammenarbeit von ehrenamtlich und beruflich für den Verein Tätigen

i. die Verantwortung für den Haushaltsplan

j. die Vertretung des Vereins in Gremien

k. die Öffentlichkeitsarbeit

l. die Weiterentwicklung des Vereins

m. die Erstellung einer Geschäftsordnung

(2) Der Vorstand vertritt den Verein im Rechtsverkehr.

(3) Jeweils zwei Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes nach § 26 BGB vertreten gemeinsam.

(4) Der Verein ist verpflichtet durch Abschluss einer Versicherung das persönliche Haftungsrisiko seiner Organmitglieder abzusichern.

§ 14 Verhältnis von Ortsverein und Gesamtverein

(1) Die ordentlichen natürlichen Mitglieder des Vereins sind gemäß § 3 Absatz 2 dieser Satzung persönliche Mitglieder des Sozialdienst katholischer Frauen – Gesamtverein e.V. Der Verein erkennt an, dass sich aus dieser Mitgliedschaft seiner Mitglieder auch Rechte und Pflichten für den Ortsverein ergeben (§ 3 Abs. 3).

(2) Der Verein erkennt sowohl die Satzung für den SkF Gesamtverein als auch die Satzung für die Ortsvereine an. Sollte bei Eintragung in das Vereinsregister vom Gericht oder durch andere Notwendigkeiten eine Abänderung der Ortsvereinssatzung verlangt werden, so kann die jeweilige Abänderung erst nach Prüfung und Einverständniserklärung durch den Vorstand des SkF Gesamtvereins zur Eintragung gelangen.

(3) Der Orts-Verein verpflichtet sich

1. den Namen „Sozialdienst katholischer Frauen" zu führen

2. zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit den Gliederungen des Sozialdienst katholischer Frauen auf allen Ebenen

3. zu einem gemeinsamen Erscheinungsbild

4. der Geschäftsstelle des SkF Gesamtvereins jährlich einen Arbeitsbericht vorzulegen

5. zu einer Abgabe an den SkF Gesamtvereins auf Grundlage der Entscheidung der Delegiertenversammlung des SkF Gesamtvereins über Höhe und Fälligkeit

(4) Ein Zusammenschluss des Ortsvereins mit anderen Organisationen bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Vorstand des SkF Gesamtvereins.

(5) Der Ortsverein verpflichtet sich zur rechtzeitigen Information des Vorstands des SkF Gesamtvereins bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

(6) Vor der Auflösung des Ortsvereins ist der Vorstand des SkF Gesamtvereins anzuhören.

(7) Die Nutzung des Namens ‚Sozialdienst katholischer Frauen' und des verbandseigenen Erscheinungsbildes für juristische Personen, die vom Ortsverein errichtet werden, bedarf der Genehmigung durch den Vorstand des SkF Gesamtvereins.

(8) Der Vorstand des Ortsvereins hat das Recht, Vorschläge für die zu wählenden Mitglieder des Vorstands des SkF Gesamtvereins zu machen.

(9) Der SkF Gesamtverein verpflichtet sich, bei Gründung, Übernahme oder Veräußerung eigener Einrichtungen im Einzugsbereich des Ortsvereins, diesen frühzeitig zu informieren und in die Planungen mit einzubeziehen. Bei Interessenkollisionen entscheidet die Delegiertenversammlung des Gesamtvereins abschließend.

(10) Der SkF Gesamtverein kann vom Ortsverein errichtete juristische Personen oder solche, an denen der Ortsverein beteiligt ist, nicht assoziieren.

(11) Schließt ein von der Delegiertenversammlung des SkF Gesamtvereins gewähltes Schiedsgericht gem. § 9 Abs. 2 Satz 2 der Satzung für den Sozialdienst katholischer Frauen – Gesamtverein e.V. ein Mitglied aus dem SkF Gesamtverein aus, so ist der Ortsverein verpflichtet, diesen Ausschluss nachzuvollziehen.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der bisherigen Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den als steuerbegünstigt anerkannten Sozialdienst katholischer Frauen – Gesamtverein e.V. in Dortmund, der es im Einvernehmen mit der (Erz-)Diözese in Aachen für die Arbeit des Sozialdienstes katholischer Frauen in der (Erz-)Diözese Aachen zu verwenden hat.

(2) Soweit eine solche Verwendung nicht möglich ist, wird das Vereinsvermögen im Einvernehmen mit der (Erz-)Diözese in Aachen für andere kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke in der (Erz-)Diözese verwandt, nach Möglichkeit im Sinne der bisherigen Vereinszwecke.

(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.

§ 16 Kirchenbehördliche Aufsicht

(1) Der Verein unterliegt der kirchlichen Aufsicht des Diözesanbischofs.

(2) Nachstehende Entscheidungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des (Erz-)Bischöflichen Generalvikariats* in Aachen:

a. Änderungen der Satzung

b. Auflösung des Vereins

c. Vorlage von Stellenplan, Etat, Jahresrechnung durch den Vorstand an den von Bischof von Aachen beauftragten Caritasverband für das Bistum Aachen e.V.

*Der Genehmigungskatalog ist gegebenenfalls durch die entsprechenden diözesanen Bestimmungen zu ergänzen.

Institutionelles Schutzkonzept zur Prävention gegen (sexualisierte) Gewalt

Sozialdienst katholischer Frauen (SkF) e.V.  ·  Ortsverein Kempen  ·  Stand: November 2025

Grundlage des Institutionellen Schutzkonzeptes

Die Erstellung unseres Institutionellen Schutzkonzeptes erfolgt auf Grundlage des folgenden Teils der Ausführungsbestimmungen zur Bischöflichen Präventionsordnung, den wir daher an den Beginn unseres Schutzkonzeptes stellen:

Ausführungsbestimmungen zu § 3 PrävO Institutionelles Schutzkonzept

(veröffentlicht im Kirchlichen Anzeiger Bistum Aachen, Nr. 5, 1. Mai 2014)

  1. „Jeder kirchliche Rechtsträger hat, ausgehend von einer Risikoanalyse, Institutionelle Schutzkonzepte für seine Zuständigkeitsbereiche zu erstellen. Dem kirchlichen Rechtsträger kommt dabei die Aufgabe zu, den Prozess zu initiieren, zu koordinieren und die Umsetzung zu gewährleisten. Der Präventionsbeauftragte steht bei der Erstellung von Institutionellen Schutzkonzepten beratend und unterstützend zur Verfügung.
  2. Verschiedene kirchliche Rechtsträger können gemeinsam ein Institutionelles Schutzkonzept entwickeln.
  3. Kirchliche Rechtsträger, die Mitglieder in einem Spitzen- bzw. Dachverband sind, können das von ihrem Spitzen- bzw. Dachverband entwickelte Institutionelle Schutzkonzept übernehmen. Wird das Institutionelle Schutzkonzept übernommen, ist eine Überprüfung und Anpassung an den eigenen Rechtsbereich durchzuführen und zu dokumentieren.
  4. Ein bereits zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Ausführungsbestimmungen erarbeitetes oder geltendes institutionelles Schutzkonzept muss vom kirchlichen Rechtsträger auf die Übereinstimmung mit der Präventionsordnung und diesen Ausführungsbestimmungen überprüft werden.
  5. In das Institutionelle Schutzkonzept sind die Inhalte der §§ 4 – 10 der Präventionsordnung (Persönliche Eignung, Erweitertes Führungszeugnis und Selbstauskunftserklärung, Verhaltenskodex, Beschwerdewege, Qualitätsmanagement, Aus- und Fortbildung, Maßnahmen zur Stärkung von Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen) und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen aufzunehmen." Das erarbeitete Institutionelle Schutzkonzept ist durch den kirchlichen Rechtsträger bis zum 31.12.2018 in Kraft zu setzen, in geeigneter Weise in den Einrichtungen, Gremien und sonstigen Gliederungen des kirchlichen Rechtsträgers zu veröffentlichen und dem Präventionsbeauftragten der Diözese Aachen zuzuleiten.

Präventionsfachkraft

Nach § 12 der Präventionsordnung benennen wir als kirchlicher Rechtsträger eine Interne Ansprechperson. Für unsere Institution wurde Frau Jeanette Engels (insoweit erfahrenen Fachkraft) mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragt. Frau Engels ist zu erreichen unter der Telefon-Nr.: 02152 2387 oder per E-Mail unter: j.engels@skf-kempen.de

Unsere interne Ansprechperson

  • ist Ansprechpartner/-in für Mitarbeitende sowie ehrenamtlich Tätige bei allen Fragen zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt;
  • kennt die Verfahrenswege bei Verdachtsmeldungen und kann über interne und externe Beratungsstellen informieren;
  • unterstützt unseren Rechtsträger bei der Erstellung und Umsetzung des/der Institutionellen Schutzkonzepte/s;
  • bemüht sich um die Platzierung des Themas in den Strukturen und Gremien unserer Rechtsträger;
  • berät uns bei Planung, Organisation und Durchführung von Präventionsprojekten und -maßnahmen für Minderjährige und schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene und trägt mit Sorge dafür, dass qualifizierte Personen zum Einsatz kommen;
  • ist Kontaktperson vor Ort für die Präventionsbeauftragte des Bistums Aachen und
  • gibt Fort- und Weiterbildungsbedarfe an diese weiter.

Präambel

Das Wohl der uns anvertrauten Menschen war und ist uns als Träger von Diensten und Einrichtungen ein elementares Anliegen. Es ist unser Ziel, am Aufbau einer Kultur der Achtsamkeit mitzuwirken, die die körperliche und psychische Unversehrtheit der von uns Betreuten in den Mittelpunkt stellt. Dies sollen die Menschen, die uns anvertraut sind, spüren.

Wir tragen eine gemeinsame Verantwortung gegenüber den sich uns anvertrauenden Menschen, die wir durch genaues Hinsehen, klares Benennen kritisch wahrgenommener Situationen und Ermöglichen von Veränderungen zu deren Schutz vor (sexualisierter) Gewalt wahrnehmen. Für die Fachkräfte ist Prävention gegen (sexualisierte) Gewalt Bestandteil ihres professionellen Handelns.

Deshalb war es uns bei der Entwicklung unseres trägerspezifischen Institutionellen Schutzkonzeptes wichtig, die Auseinandersetzung mit Fragen des Schutzes von Minderjährigen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen in unseren Diensten, insbesondere vor (sexualisierter) Gewalt, anzuregen und die Einführung von Maßnahmen zur Prävention zu unterstützen.

Uns ist bewusst, dass (sexuelle) Grenzverletzungen gegenüber Mitarbeitenden, Klientinnen und Klienten, Patientinnen und Patienten, Angehörigen etc., aber auch (sexuelle) Grenzverletzungen innerhalb der genannten Gruppen nicht ausgeklammert werden dürfen. Dies soll Beachtung in den Präventionsbemühungen finden.

Für das vorliegende Institutionelle Schutzkonzept haben wir Wert darauf gelegt, dass ein Entwicklungsprozess auf allen Ebenen angestoßen wird, Mitarbeitende und Klientinnen und Klienten partizipativ einbezogen und deren Selbstbildungsprozesse unterstützt werden.

Unser Institutionelles Schutzkonzept soll dazu beitragen, Haltungen und Verhalten zu reflektieren, und uns dadurch zu handlungsleitenden Orientierungen im Arbeitsalltag zu führen.

Uns ist es wichtig, dass mit dem vorliegenden Institutionellen Schutzkonzept die Kommunikation über Verbindlichkeit und Achtsamkeit aufrechterhalten wird.

Wir sind davon überzeugt, dass die Umsetzung unseres Institutionellen Schutzkonzeptes in der Praxis nur gelingen kann, wenn unser Miteinander von einer Grundhaltung der Achtsamkeit, des Respekts und der Wertschätzung getragen wird, die die Verantwortung gegenüber allen Beteiligten ernst nimmt und in unseren Diensten und Einrichtungen sichtbar wird.

Vor diesem Hintergrund verstehen wir das vorliegende Institutionelle Schutzkonzept als ein Element zur nachhaltigen Regelung bzw. des Qualitätsmanagements zur Prävention gegen (sexualisierte) Gewalt in unseren Diensten und Einrichtungen. Neben konkreten Maßnahmen, die im Weiteren benannt werden, sind grundsätzliche Einstellungen und Verhaltensweisen wichtig, um die uns anvertrauten Menschen bestmöglich zu schützen.

Dazu gehören u.a.:

  • aktive Umsetzung der eigenen und der Institutionellen Werthaltung in die Arbeit
  • Sensibilität für Grenzverletzungen, Übergriffe und (sexualisierte) Gewalt
  • Achten der Persönlichkeitsrechte und der Intimsphäre der betreuten/behandelten Personen
  • Fördern der Selbstkompetenzen der betreuten/behandelten Personen
  • besonnenes, aber auch entschiedenes Eingreifen bei Grenzverletzungen jeglicher Art
  • Reflektieren des eigenen Verhaltens gegenüber den betreuten/behandelten Personen

Die Entwicklung und Verwirklichung von Maßnahmen zur Prävention erfolgten in unseren Diensten und Einrichtungen in Zusammenarbeit mit allen hierfür relevanten Personen(gruppen). Dazu gehören auch die uns anvertrauten Menschen, deren Angehörige etc. Bestandteile des Institutionellen Schutzkonzeptes für unsere Einrichtungen und Dienste sind nach der Präventionsordnung:

  • Persönliche Eignung/Personalauswahl und Personalentwicklung
  • Erweitertes Führungszeugnis und Selbstauskunftserklärung
  • Verhaltenskodex
  • Beschwerdewege
  • Aus- und Fortbildung/Qualifikation
  • Maßnahmen zur Stärkung von Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen
  • Qualitätsmanagement/nachhaltige Einarbeitung in die Struktur bzw. die Regelungen

Die Bestandteile Persönliche Eignung, Erweitertes Führungszeugnis und Selbstauskunftserklärung, Qualitätsmanagement sowie die vom Bistum Aachen vorgeschriebenen Verfahrenswege gelten trägerweit bzw. für alle Einrichtungen des Sozialdienstes katholischer Frauen in 47906 Kempen. Für die Kinder- und Jugendhilfe, die Altenhilfe, die Eingliederungshilfe und die Krankenhäuser gelten arbeitsfeldspezifisch in den NRW Bistümern abgestimmte eigene Curricula für die Aus- und Fortbildung sowie je arbeitsfeldspezifische Maßnahmen zur Stärkung von Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen, an die wir uns halten. Für die Kinder- und Jugendhilfe sowie für die Arbeitsbereiche der Erwachsenenhilfe gelten jeweils zusätzlich spezielle Verhaltenskodizes, die im Anhang zu unserem Schutzkonzept zu finden sind.

Persönliche Eignung, Personalauswahl und Personalentwicklung

§4 PrävO

Um den Schutz der sich uns anvertrauenden Menschen in unseren Einrichtungen und Diensten verbessern und nachhaltig sicherstellen zu können, thematisieren die Personalverantwortlichen die Prävention gegen (sexualisierte) Gewalt im Vorstellungsgespräch sowie regelmäßig innerhalb der betrieblichen Kommunikationsstruktur von Diensten und Einrichtungen. Ein Gespräch mit den Mitarbeitenden über den Verhaltenskodex und das Beschwerdemanagement verdeutlicht, dass (sexualisierte) Gewalt kein Tabuthema in unseren Diensten und Einrichtungen ist. Unser Ziel ist, nur geeignetes Personal im Sinne der Präventionsordnung einzustellen. Dies bezieht sich sowohl auf die fachliche Kompetenz als auch auf die persönliche Eignung. Personen, die rechtskräftig wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verurteilt sind, kommen nicht zum Einsatz. Die zuständigen Personalverantwortlichen sorgen für eine angemessene Thematisierung in der Personalentwicklung und für die Aus- und Fortbildung zur Prävention (sexualisierter) Gewalt.

Angesprochen in Bewerbungsgesprächen bzw. Gesprächen mit Mitarbeitenden und Ehrenamtlichen werden insbesondere:

  • wertschätzende Grundhaltung
  • respektvoller Umgang
  • angemessenes, professionelles Verhalten gegenüber den sich uns anvertrauenden Menschen, deren Angehörigen, Kooperationspartnern und sonstigen externen Personen
  • angemessenes professionelles Verhältnis von Nähe und Distanz zu den anvertrauten Personen
  • individuelle Unter- oder Überforderungssituationen
  • Handeln in Grenz- und Gefahrensituationen
  • Fachwissen zum grenzachtenden Umgang
  • Fortbildungsbedarf zum Thema

Erweitertes Führungszeugnis und Selbstauskunftserklärung

§5 PrävO und Ausführungsbestimmungen zu § 5

In unseren Diensten und Einrichtungen werden keine Personen eingesetzt, die rechtskräftig wegen einer in § 2 Abs. 2 oder 3 PrävO genannten Straftat verurteilt sind. Mitarbeitende sowie ehrenamtlich Tätige müssen entsprechend der gesetzlichen und arbeitsrechtlichen Regelungen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Darüber hinaus fordern wir alle Mitarbeitenden gemäß § 2 Abs. 7 PrävO auf, einmalig eine Selbstauskunftserklärung abzugeben. In der Selbstauskunftserklärung versichert die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, dass sie/er nicht wegen einer Straftat im Zusammenhang mit sexualisierter Gewalt rechtskräftig verurteilt ist und auch in diesem Zusammenhang kein Ermittlungsverfahren gegen sie/ihn eingeleitet ist. Für den Fall, dass diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren gegen sie/ihn eingeleitet wird, verpflichtet sie/er sich, dies den Dienstvorgesetzten umgehend mitzuteilen. Die Selbstauskunftserklärung wird nach den geltenden arbeits- und datenschutzrechtlichen Bestimmungen verwaltet und aufbewahrt.

Externe Partner und Dienstleistende

(beispielsweise Reinigungsunternehmen, Fußpflege, Physiotherapie, Fahrdienste) Anhand der Risikoanalyse haben wir unsere externen Partner, Dienstleistende oder die Mitarbeitenden von Diensten in gemeinsamer Trägerschaft mit anderen Trägern auf ihren direkten Kontakt mit unseren Klienten bewertet. Folgende externe Partner sind für uns tätig: ……………………………………………………………………………………………….. Wir fordern alle externen Partner, Dienstleistende, Dienste in gemeinsamer Trägerschaft mit anderen Trägern, deren Mitarbeitende in regelmäßigem Kontakt mit den Klientinnen und Klienten sind, auf, ein erweitertes Führungszeugnis einzuholen. Das ist durch den externen Dienstleistende sicherzustellen. Diesen und anderen Dienstleistenden lassen wir Informationen über unsere Leitlinien zur Prävention vor (sexualisierter) Gewalt, z. B. in Form von mehrsprachigen Flyern, zur Belehrung ihrer Mitarbeitenden zukommen.

Verhaltenskodex

§6 PrävO und Ausführungsbestimmungen zu § 6

In unserer Institution haben der Schutz vor (sexualisierter) Gewalt und der Respekt vor den Bedürfnissen und Grenzen der Betreuten oberste Priorität. Wirksame Präventionsarbeit gelingt dann, wenn alle haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden, die punktuell Kontakt mit Kindern und Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen haben, ihre Handlungsmöglichkeiten verantwortungsvoll wahrnehmen. Unseren Mitarbeitenden ist bewusst, dass sie in ihrer Rolle und Funktion eine besondere Vertrauens- und Autoritätsstellung haben. Klare und verbindliche Regeln bezüglich eines achtsamen und respektvollen Umgangs mit den uns anvertrauten Menschen sind deshalb notwendig. Für folgende Bereiche haben wir gemeinsam verbindliche und konkrete Verhaltensregeln aufgestellt, die im Anhang unseres Schutzkonzeptes zu finden sind:

  • Gestaltung von Nähe und Distanz
  • Sprache und Wortwahl
  • Umgang und Nutzung von Medien und sozialen Netzwerken
  • Angemessenheit von Körperkontakten
  • Beachtung der Intimsphäre
  • Zulässigkeit von Geschenken
  • Disziplinarmaßnahmen
  • Verhalten auf Freizeiten und Reisen

Jeder Einrichtung in unserer Trägerschaft ist es unbenommen, für ihren Bereich passende, weitere Kategorien hinzuzufügen. Der Verhaltenskodex stellt die gemeinsame Basis des Verständnisses im Umgang mit den Zielgruppen dar. Unter Beachtung der geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen und internen Dienstanweisungen werden diese Verhaltensregeln durch die Unterzeichnung des Verhaltenskodex von den Mitarbeitenden anerkannt und der Wille und das Bemühen bekundet, sich an die nachstehenden Vereinbarungen und Verhaltensregeln zu halten. Unsere Personalabteilung berücksichtigt das folgende Vorgehen: Mit allen Mitarbeitenden wird als Voraussetzung für eine Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen individuell eine Vereinbarung getroffen. Dazu wird der Verhaltenskodex bei Einstellung bzw. für bereits angestellte Mitarbeitende bzw. tätige Ehrenamtliche (ab Gültigkeit dieses Institutionellen Schutzkonzeptes) unterzeichnet und in der Personalakte bzw. von der Personalabteilung aufbewahrt. Der von den Mitarbeitenden zu unterzeichnende Verhaltenskodex ist diesem Institutionellen Schutzkonzept beigefügt.

Beschwerdewege

§7 PrävO und Ausführungsbestimmungen zu § 7

Nur gemeinsam können wir als Personen, Dienstgemeinschaft und Institution zum Schutz der sich uns anvertrauenden Menschen beitragen. Eine wichtige Säule ist dabei die Beteiligung der sich uns anvertrauenden Menschen. Es ist wichtig, dass sie ihre Rechte kennen, von den schützenden Strukturen wissen, die entwickelt werden, und sich angemessen bei der Entwicklung von Beschwerdewegen einbringen können. In einem solchen Miteinander werden die Rechte von Kindern und Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen geachtet und gefördert, und Grenzverletzungen werden wahrgenommen und geahndet.

Zuständige interne Ansprechperson für unsere Institution ist: Jeanette Engels.
Interne Beschwerdestelle ist: Geschäftsführung.
Externe Beratungs- und Beschwerdestelle in unserer Kommune bzw. unserer Region ist: Zornröschen e.V., Kontakt- und Informationsstelle gegen sexuellen Missbrauch an Mädchen und Jungen, Eickener Str 197, 41063 Mönchengladbach.

Externe Präventionsfachkräfte, an die sich Betroffene wenden können, sind beim Caritasverband Aachen: Frau Barbara Baumann, 0152 34 78 235 und Herr Kay Sempell 01520 34 512 79. Details zu den Personen sind zu finden unter https://www.caritas-ac.de/fuer-traeger-amp-einrichtungen/schutz-vor-sexualisierter-gewalt/ansprechpersonen. Auf der Grundlage des Handlungsleitfadens des Bistums Aachen haben wir auf unsere Institution angepasste Melde- und Verfahrenswege für uns entwickelt. Die Personen und Stellen sowie die Verfahrenswege sind für Kinder und Jugendliche sowie schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene, Personensorgeberechtigte sowie alle ehrenamtlich und hauptberuflich Mitarbeitende beschrieben und bekannt gemacht – je nach Bedarf auch mehrsprachig oder in leichter Sprache. Die Melde- und Verfahrenswege folgen den „Leitlinien für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und erwachsener Schutzbefohlener durch Kleriker, Ordensangehörige und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz" und den Empfehlungen des Deutschen Caritasverbandes.

Qualitätsmanagement

§8 PrävO und Ausführungsbestimmungen zu § 8

Im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung der Präventionsarbeit in unseren Diensten und Einrichtungen haben wir die Bausteine unseres Institutionellen Schutzkonzeptes in unsere Regelstruktur integriert. Regelmäßig überprüfen wir unsere Abläufe und Regelungen daraufhin, ob es einer Weiterentwicklung oder Konkretisierung von Teilen des Institutionellen Schutzkonzeptes bedarf. Unser Qualitätsmanagement beinhaltet auch die Schulungsmodalitäten der Mitarbeitenden (Vertiefung alle fünf Jahre) und die Regelungen zur Schulung im Institutionellen Schutzkonzept sowie die Einholung der erweiterten Führungszeugnisse alle fünf Jahre. Spätestens nach fünf Jahren oder nach einer Krisenintervention wird das Schutzkonzept evaluiert und ggf. angepasst. Dabei werden fachliche Entwicklungen im Bereich Prävention vor (sexualisierter) Gewalt berücksichtigt.

Beispielhaft werden folgende Fragen zu stellen sein:

  • Sind die in der Risikoanalyse benannten Risikofaktoren durch entsprechende Maßnahmen behoben worden?
  • Wie sehen die aktuellen Beschwerdewege aus, wie ist ihre Qualität, und werden sie bei einem Vorfall von (sexualisierter) Gewalt wirklich genutzt und angenommen? Trauen sich die anvertrauten Personen, sich über diese Wege zu beschweren? Ansonsten muss an dieser Stelle dringend nachgebessert werden.
  • Ist der Verhaltenskodex noch angemessen, oder haben sich anhand des Vergleichs mit der Praxis Sicherheitsmängel oder Unsicherheiten gezeigt? Hat sich die Gesellschaft weiter verändert, so dass einige Vorhaben unrealistisch erscheinen? Sind andere Fragestellungen hinzugekommen, die im Jahr 2018 noch nicht vorlagen?

Als interne Ansprechperson ist bei uns tätig: Jeanette Engels, Ellenstr. 29, 47906 Kempen, Telefon 02152 2387, E-Mail: j.engels@skf-kempen.de. Wir informieren in unserer Einrichtung per interner Post oder in anderer geeigneter Weise, wer interne Ansprechperson/Präventionsfachkraft ist.

Aus- und Fortbildung

§ 9 PrävO und Ausführungsbestimmungen zu § 9

In den Qualifizierungsmaßnahmen zum Thema (sexualisierte) Gewalt geht es um mehr als reine Wissensvermittlung. Die Mitarbeitenden und ehrenamtlich Tätigen werden in ihrem Arbeitsfeld zum Thema (sexualisierte) Gewalt sensibilisiert, erhalten ein entsprechendes Basiswissen sowie Handlungssicherheit. Auch das Hinwirken auf eine Haltung, die Vermittlung von Sprachfähigkeit und Kommunikationskompetenz sind Inhalte in diesen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen. Wir schulen unsere aktuell Mitarbeitenden je nach Intensität des Kontaktes und der Vereinbarkeit mit den Anforderungen des Arbeitsalltags in Präsenzschulungen- oder einer Mischung aus Online- und Präsenz-Schulungs-Angeboten (Blended Learning). Dabei nehmen wir die Empfehlungen von Caritas und Bistum zum Schulungsumfang und der Zuordnung der Mitarbeitenden auf. Dies gilt ebenso für die neu eingestellten Mitarbeitenden, mit denen die verpflichtende Teilnahme an den Präventionsschulungen thematisiert wird. Neu eingestellte Mitarbeitende werden zeitnah nach Einstellung geschult. Das Thema Prävention gegen (sexualisierte) Gewalt ist Bestandteil unseres Einarbeitungskonzeptes einschließlich aller dazugehörenden Verhaltensempfehlungen und Verfahrensanweisungen. Spätestens alle fünf Jahre führen wir Vertiefungsveranstaltungen durch, die sich nach dem Bedarf unserer Mitarbeitenden an vertiefenden Schulungsinhalten richten. Unsere Schulungen erfolgen mithilfe eigener bzw. externer Multiplikatorinnen/Multiplikatoren.

Maßnahmen zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen

§ 10 PrävO

Aufgabe aller Mitarbeitenden ist es, die Stärkung der Selbstkompetenz der sich uns anvertrauenden und anvertrauten Menschen zu unterstützen. Dazu gehört, dass wir die von uns Betreuten über ihre Rechte und Pflichten informieren – und auch über die Verhaltensregeln, die in unserer Einrichtung gelten. Wir arbeiten präventiv mit Kindern und Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen, in dem wir sie in ihrer Selbstbestimmung und Autonomie so weit wie möglich stärken. Das von uns eingesetzte Personal begegnet den Betreuten und Klienten mit einer wertschätzenden und ressourcenorientierten Haltung. Die Arbeit an dieser Haltung ist regelmäßig Thema in Team- und Einzelgesprächen mit den Vorgesetzten. Die Fachkräfte thematisieren mit den ihnen anvertrauten Menschen Themen, die der Prävention dienen, und werten Alltagssituationen diesbezüglich mit ihnen aus. Gleichzeitig unterstützen die Fachkräfte die Betreuten darin, sich – intern oder extern – mit Themen wie z. B.: der eigene Körper (Sensibilisierung für physische Integrität), die eigenen Rechte (Schutz vor Gewalt und Vernachlässigung und Anlaufstellen), Sexualität (Enttabuisierung, Sprachfähigkeit schaffen), Förderung von Ich-Stärke (Selbstbehauptungskurse) zu beschäftigen. In unseren Diensten und Einrichtungen werden ab diesem Jahr (2022) Broschüren und weitere Arbeitsmaterialien zum Thema Prävention gegen sexualisierte Gewalt in sogenannter Leichter Sprache – ggf. mehrsprachig, bildhaft und kindgerecht – für die von uns Betreuten sowie deren Angehörige vorhanden und zugänglich gemacht.

Literaturverzeichnis

  1. Bistum Aachen – Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen (Präventionsordnung) http://praevention.kibac.de/praeventionsordnung-
  2. Bistum Aachen – Ausführungsbestimmungen zur Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen http://praevention.kibac.de/praeventionsordnung-
  3. Deutsche Bischofskonferenz: Leitlinien für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und erwachsener Schutzbefohlener durch Kleriker, Ordensangehörige und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz https://www.dbk.de/themen/thema-sexueller-missbrauch/normen-und-leitlinien/
  4. Rahmenordnung PrävO DBK http://www.praeventionkirche.de/fileadmin/redaktion/diverse_downloads/presse_2012/2013-151b-Ueberarbeitung-Leitlinien_Rahmenordnung-Praevention_Rahmenordnung.pdf
  5. Empfehlungen DCV https://www.caritas.de/fuerprofis/fachthemen/sexuellermissbrauch/empfehlungen-zurpraevention-gegen-sexue
  6. Arbeitshilfe Verhaltenskodex des Bistums Aachen http://praevention.kibac.de/verhaltenskodex
  7. Curricula für Erwachsenenhilfe ab S. 40 im Mantelschutzkonzept der Bistümer NRW http://praevention.kibac.de/institutionelles-schutzkonzept
  8. Schulungscurricula Kinder- und Jugendhilfe des Bistums Aachen http://praevention.kibac.de/schulung/